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Verhaltenskodex
Grundregeln im Umgang mit Klienten
1. Die Willensfreiheit des Klienten bleibt unangetastet. Insbesondere übe
ich keinerlei Druck aus, Sitzungen bei mir zu beginnen oder fortzusetzen.
Es liegt in der Verantwortung und freien Entscheidung des Klienten, die
Behandlungen jederzeit abzubrechen oder fortzusetzen. Klienten dürfen
nicht getäuscht, manipuliert oder subtil beeinflusst werden, z.B. durch
unaufgefordert vorgelegte oder ausgehändigte Dankesschreiben,
Zeitungsartikel etc. Der Heiler darf den Klienten nicht durch eine vorher
festgelegte Anzahl von Sitzungen an sich binden. Diese Regel soll
verhindern, dass ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht.
2. Ich bin mir meiner Verantwortung gegenüber dem Klienten bewusst in
allem, was ich sage, schreibe, tue oder unterlasse.
3. Niemals verspreche ich Heilung oder auch nur Linderung. Durch die
Einhaltung dieser Regel schützt sich der Heiler vor allem vor rechtlichen
Konsequenzen, die sich aus der derzeitigen Gesetzeslage in Deutschland,
Österreich und den meisten Schweizer Kantonen ergeben. Darüber hinaus soll
der Klient nicht durch Erfolgsversprechen - oder Aussagen, die als solche
interpretiert werden können in Abhängigkeit gebracht werden.
4. Der Begriff "Heilen" ist in Deutschland klar geregelt. Wenn auf der
folgenden Seite der Begriff "Heilen" und "Heilung" verwendet wird, ist
damit nicht die Heilung im medizinischen Sinne gemeint, sondern das
Aktivieren der Selbstheilungskräfte.
5. Ich ermahne meine Klienten, ihre Hoffnung keinesfalls allein auf mich
zu setzen. Der Klient soll bestärkt werden in seinem Vertrauen auf seine
Selbstheilungskräfte. Der Heiler soll sich nur als Wegbegleiter des
Klienten verstehen und dies ihm gegenüber auch deutlich zum Ausdruck
bringen. Seine
Tätigkeit soll nicht als Ersatz für ärztliche oder heilpraktische
Behandlung präsentiert werden.
6. Im Mittelpunkt meiner Arbeit steht das Bemühen, Klienten mit Geduld,
Einfühlsamkeit und Anteilnahme zu begegnen. Dieses Gebot drückt für Heiler
eine Selbstverständlichkeit aus. Allerdings gibt es Grenzen des
Zumutbaren. Auch von einem Heiler kann nicht verlangt werden, dass er
seine Zeit und Kraft ohne Rücksicht auf sich selbst zur Verfügung stellt
7. Ich kläre Klienten darüber auf, dass meine Tätigkeit der Aktivierung
seiner Selbstheilungskräfte dient und nicht die Tätigkeit des
Arztes/Heilpraktikers ersetzt. Darauf weise ich entweder durch einen in
dem Behandlungsraum gut sichtbaren Aushang hin oder vor der Behandlung
durch Übergabe eines schriftlichen Hinweises, den der Klient zu
unterzeichnen hat. Beim ersten Kontakt, spätestens beim ersten
Zusammentreffen muss der Klient über den voraussichtlichen Ablauf der
Sitzungen, deren Dauer sowie das eventuelle Honorar in Kenntnis gesetzt
werden. Fragen sollen direkt und ohne Ausflüchte beantwortet werden. Über
unvorhersehbare Änderungen von Sitzungsverläufen wird der Klient vorweg
informiert und ihm die Zustimmung oder Ablehnung freigestellt.
II. Richtlinien für Honorare
1. Meine Bereitschaft zu helfen richtet sich nicht nach der
Zahlungsfähigkeit meiner Klienten. Die Hilfsbereitschaft des Heilers soll
nicht von den finanziellen Möglichkeiten des Klienten abhängen. Es ist
Heilern aber nicht generell zuzumuten, nur unentgeltlich zu arbeiten -
insbesondere dann nicht, wenn sie hauptberuflich tätig und auf Einnahmen
angewiesen sind. Beim Honorar und Rücksichtnahme auf sozial schwache
Klienten gelten geringere Preise.
2. Die vom DGH empfohlenen Honorarrichtlinien werden von mir beachtet. Im
Allgemeinen soll nur die für Reiki Behandlungen oder Massagen aufgewendete
Zeit abgerechnet werden. Dabei soll der Höchstbetrag von € 60,-/pro 30
Minuten oder € 120,-/ pro 60 Minuten in der Regel nicht überschritten
werden. Unter diese Richtlinie fallen auch telefonische Sitzungen.
3. Ich rechne nur Tätigkeiten ab, die in Gegenwart des Klienten erfolgen.
Abrechenbar sind demnach nicht: Fernheilung, Fürbitte in Abwesenheit des
Klienten. Denn beides sind Leistungen, deren Häufigkeit und Dauer der
Klient nicht zuverlässig kontrollieren kann. Daher fallen telefonische
Sitzungen nicht unter dieses Verbot. Für den Fall, dass ein Klient einen
vereinbarten Sitzungstermin nicht wahrgenommen hat, darf keine Gebühr
verlangt werden.
4. Ich verlange niemals Vorkasse.
Mit Vorkasse sind auch unbare Zahlungen gemeint, z.B. per Scheck oder
Kreditkarte.
III. Mein Verhältnis zu anerkannten Heilberufen
1. Ich bemühe mich um eine gute Beziehung zu allen in Heilberufen Tätigen
und um Zusammenarbeit mit ihnen. Der Heiler soll Ärzte und sonstige
Heilberufe nicht verunglimpfen. Soweit möglich, strebt er Austausch mit
Vertretern anderer Heilberufe an.
2. Es wird meinerseits nicht diagnostiziert, untersucht, therapiert oder
sonst Heilkunde im gesetzlich definierten Sinne ausgeübt. Medikamente
(auch Bachblüten, Tees usw.) werden weder empfohlen noch verordnet, noch
verabreicht. Ich weise darauf hin, dass die medizinische Betreuung
weiterhin in die Hand des Arztes/Heilpraktikers gehört; d.h. dass ich auch
nicht abrate von: Arztbesuchen, Medikamenteneinnahme, Therapien oder
operativen Eingriffen.
Der Heiler sollte nicht den Eindruck erwecken, als könne er Krankheiten
zuverlässig und präzise erkennen. Allerdings erhalten viele Heiler
intuitive Eindrücke über Art und Ursache von Beschwerden (z.B. über
Aurasehen und - fühlen). Daher sollten sie Hinweise nur in allgemeiner
Frageform geben (z.B. Haben Sie sich schon ärztlich untersuchen lassen?“).
Ebenso vermeiden sollten Heiler den Eindruck, als übten sie Therapie in
dem Sinne aus, dass sie bestimmte Leiden kurieren. Heiler behandeln keine
Krankheiten - sie betreuen Kranke. Dabei zielen sie nicht auf die
Beseitigung konkreter Symptome oder zugrunde liegender Körperschäden,
sondern unterstützen den Klienten bei der Aktivierung seiner
Selbstheilungskräfte.
Als Ausübung von "Heilkunde" betrachtet der deutsche Gesetzgeber "jede
Berufs oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen,
auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird" (Heilpraktikergesetz §
1 (2)). (Nach der Auslegung der Gerichte genügt es, dass bei Klienten ein
entsprechender Eindruck hervorgerufen wird.)
In Österreich gilt jede "in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen
gewerbemäßig ausgeübte Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist", als
strafbar, wenn sie "ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufs
erforderliche Ausbildung" vorgenommen wird (§ 184 des österreichischen
Strafgesetzbuchs); zu solchen Tätigkeiten rechnen das Ärztegesetz und
weitere Nebengesetze die Untersuchung, Diagnose und Behandlung von
Patienten. Eine ähnliche Rechtsauffassung herrscht in jenen Schweizer
Kantonen vor, die die Ausübung von Heilkunde nur "Medizinalpersonen"
vorbehalten.
Ich verwende keine irreführenden Titel und falsche Berufsbezeichnungen.
Der Klient darf vom Heiler nicht den Eindruck erhalten, das dieser etwas
darstellt, was er nicht ist. Ein falscher Eindruck kann z.B. durch das
Tragen typischer Berufskleidung (weißer Kittel), das Führen gekaufter
Titel oder eines akademischen Grades ohne Erlaubnis entstehen.
IV. Toleranz
Grundsätzlich respektiere ich alle Kollegen, die im Rahmen dieser
Richtlinien auf einer anderen Überzeugungsgrundlage arbeiten als ich. Kein
Heiler darf einen anderen aus weltanschaulichen Gründen verunglimpfen oder
diffamieren. Davon unberührt bleibt das Recht auf freie Meinung; eigene
Überzeugungen sollen aber in sachlicher Form vorgebracht werden, ohne
persönliche Beleidigungen.
V. Werbung
Jedwede Werbung geschieht mit der gebotenen Zurückhaltung und sollte in
erster Linie der Information der Klienten dienen. Werbung sollte z.B.
nicht enthalten: Erfolgsversprechen; Verunglimpfungen anderer Methoden,
Kollegen oder Vertreter anderer Heilberufe; Hinweise auf Dankschreiben,
Auszeichnungen und Spezialisierungen auf bestimmte Krankheiten; sonstige
irreführende Aussagen.
VI. Schweigepflicht
Alle mir von Klienten anvertrauten persönlichen Informationen behandle ich
streng vertraulich. Einer Weitergabe in anonymisierter Form (d.h. ohne
Angabe von Personalien) steht nichts entgegen - zum Beispiel im Rahmen des
Informationsaustauschs mit Kollegen oder Angehörigen anderer Heilberufe.
VII. Auskunftspflicht
Im Rahmen der Schweigepflicht bin ich bereit, der Ethikkommission des DGH
alle Details meiner Tätigkeit offen zu legen. Diese Regel ist notwendig,
damit bei Bedarf die Einhaltung des Kodex überprüft werden kann.
VIII. Unterstützung der Ethik-Kommission
Wenn mir Verstöße gegen den Verhaltenskodex bekannt werden, weise ich den
betreffenden Heiler in angemessener Form darauf hin. In solchen Fällen
kann ich aber auch die "Ethik-Kommission" um Hilfe und/oder Unterstützung
bitten.
Dieser Kodex samt Erläuterungen wurde vom Vorstand des DGH am 24.9.1995
beschlossen und am 14.2.1998, sowie am 8.5.2004 geändert. Sie sollen in
regelmäßigen Abständen neu diskutiert und gegebenenfalls modifiziert
werden.
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